Das spanische Steuersystem kann komplex sein. Wenn Sie Einkünfte in Spanien erzielen, ohne dort steuerlich ansässig zu sein, ist es normal, Fragen dazu zu haben, wie Sie Ihre Verpflichtungen korrekt erfüllen können.
Es ist entscheidend, genau zu wissen, was Sie für die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige (IRNR) beachten müssen, da dies die wichtigste Steuer ist, mit der Sie rechnen müssen, wenn Sie als Nichtansässiger gelten.
Wer muss die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige abgeben
Alle Personen oder Unternehmen, die nicht steuerlich in Spanien ansässig sind, aber Einkünfte in Spanien erzielen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne), sind verpflichtet, die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige abzugeben.
Zur Bestimmung, ob jemand steuerlich in Spanien ansässig ist oder nicht, gelten folgende Kriterien:
- Aufenthalt von mehr als 183 Tagen während eines Kalenderjahres in Spanien. Dabei werden auch gelegentliche Abwesenheiten mitgezählt.
- Hauptsitz oder wirtschaftlicher Mittelpunkt der Tätigkeiten oder Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien.
- Ehegatte (nicht rechtlich getrennt) und minderjährige Kinder wohnen gewöhnlich in Spanien.
Wenn das Wohnsitzland als Steueroase gilt, kann die spanische Steuerbehörde zusätzliche Nachweise verlangen und den Status als steuerlich Ansässiger im Jahr des Wohnsitzwechsels und in den vier Folgejahren beibehalten – insbesondere bei Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit.
Wann die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) eingereicht werden muss
Die Fristen und Verfahren hängen von der Art der erzielten Einkünfte ab:
🏠 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien
Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem ein Monat seit dem Verkaufsdatum der Immobilie vergangen ist.
(Verwenden Sie Formular 210 oder Formular 211, wenn der Käufer Quellensteuer einbehält).
🏘️ Fiktive Einkünfte aus städtischen Immobilien
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien besitzen, die nicht vermietet ist, müssen Sie ein fiktives Einkommen angeben – 2 % des Katasterwerts bzw. 1,1 %, wenn dieser in den letzten zehn Jahren überprüft wurde.
Diese Erklärung kann im gesamten darauffolgenden Kalenderjahr abgegeben werden.
Hinweis: Diese Regelung wird derzeit von der Europäischen Kommission wegen möglicher Diskriminierung überprüft und könnte in den kommenden Jahren geändert werden.
💼 Sonstige Einkünfte (Mieten, Kapitalerträge usw.)
- Selbstveranlagungen mit Nachzahlung:
 Vom 1. bis 20. April, Juli, Oktober und Januar, je nach Quartal der Entstehung der Einkünfte.
- Miet- oder Untermieteinnahmen:
 Seit 2024 können alle Jahreseinnahmen zusammengefasst und eine einzige Jahreserklärung (Formular 210) während der ersten 20 Kalendertage im Januar des Folgejahres eingereicht werden.
- Selbstveranlagungen mit Nullbetrag:
 Vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
- Selbstveranlagungen mit Erstattungsanspruch:
 Ab dem 1. Februar des Folgejahres, innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.
Steuersätze für 2025
Die allgemeinen IRNR-Steuersätze hängen vom Wohnsitzland des Steuerpflichtigen ab:
- 19 % für Einwohner der Europäischen Union, Norwegens oder Islands (EWR).
- 24 % für Einwohner anderer Länder.
- Bestimmte Sondersteuersätze gelten für Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie man die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige einreicht
Am bequemsten und schnellsten erfolgt die Abgabe online über das Elektronische Portal der spanischen Steuerbehörde (AEAT).
Dafür benötigen Sie eines der folgenden Identifikationsmittel:
- Anerkanntes elektronisches Zertifikat
- Elektronischer DNI (spanischer Personalausweis)
- Cl@ve-System
In bestimmten Fällen (z. B. wenn Sie im Ausland leben und keinen digitalen Zugang haben) kann die Einreichung auch über einen bevollmächtigten Vertreter oder per Post erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für Nichtansässige benötigen Sie:
- Ausweisdokument (DNI, NIE oder Reisepass).
- Katasterreferenznummer der Immobilie.
- IBAN des Bankkontos für Zahlungen oder Rückerstattungen.
- Bescheinigungen über einbehaltene Steuern oder Einkünfte.
- Nachweise abzugsfähiger Aufwendungen (nur für EU/EWR-Ansässige und direkt mit der Einkunft verbunden).
- Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Landes, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
- Bei Vermietung: Daten des Vermieters/Mieters und Mietvertrag.
Abschließende Empfehlung
Die IRNR-Vorschriften ändern sich häufig und hängen von vielen Faktoren ab (Wohnsitzland, Art der Einkünfte, Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens usw.).
Obwohl die Erklärung direkt über die Website der AEAT eingereicht werden kann, wird empfohlen, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Fehler oder Überzahlungen zu vermeiden.
Weitere Informationen
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