DeutschEspañolEnglishDeniaDeniaValencia Mon-Fre: 9:30-13:30 | 15:30-17:00 +34 966 421 416 Wir vereinbaren gerne persönliche Termine +34 966 421 416
es   en   de

Steuern auf touristische Mieteinnahmen für Nichtansässige in Spanien

Firmalex > Kauf und Verkauf von Immobilien > Steuern auf touristische Mieteinnahmen für Nichtansässige in Spanien

Eine sehr rentable Aktivität seit einigen Jahren aufgrund der steigenden Nachfrage ist die touristische Vermietung. Auf diese Tätigkeit werden Steuern erhoben, es gibt Steuern für Ansässige und Steuern für Nichtansässige.

Was als touristische Vermietung gilt

Die Touristen- oder Ferienvermietung ist eine Vermietung, bei der der Eigentümer sein Haus anderen Personen für Urlaubszwecke für einen Zeitraum von maximal 31 Tagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus muss die Immobilie perfekt eingerichtet und in optimalen Bedingungen für ihre Nutzung sein.

Die Touristen- oder Ferienvermietung sollte nicht mit der Saisonvermietung verwechselt werden, bei der der Eigentümer sein Zuhause an Personen abgibt, die dauerhaft in einer anderen Immobilie leben. In diesem Fall beträgt die Mietdauer zwischen 32 Tagen und 11 Monaten.

Es ist wichtig, zwischen ihnen zu unterscheiden, da die anwendbaren Gesetze und Steuern variieren können.

Welche Steuern gelten für die Touristenvermietung?

Wenn Sie ein Haus zur Ferienvermietung haben, sollten Sie wissen, dass es in Spanien unterschiedliche Steuern auf Ferienvermietungen gibt.

MwSt

Die Verpflichtung, die Mehrwertsteuer zu erklären oder nicht, hängt von den erbrachten Dienstleistungen ab.

Werden ergänzende Hotelleistungen wie Restaurant-, Reinigungs-, Wäscherei- oder ähnliche Leistungen erbracht, die die Kundenbeziehung über die Eigentumsübertragung hinaus verlängern, müsste die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Bei der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen ist der Vorgang nicht von der Mehrwertsteuer befreit und der ermäßigte Satz von 10 % muss ähnlich wie bei Hotelbetrieben weitergegeben werden.

In der gegenteiligen Situation befinden sich die Eigentümer, die keine zusätzlichen Dienstleistungen wie die oben genannten erbringen, da sie von der Anwendung der Mehrwertsteuer befreit sind. Darüber hinaus können die folgenden Dienstleistungen erbracht werden, ohne dass die Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausgewiesen werden muss:

  • Reinigung der Wohnung, die am Beginn oder Ende des von jedem Mieter vertraglich vereinbarten Zeitraums durchgeführt wird.
  • Bettwäsche und Handtücher in der Wohnung, der am Ein- und Ausgang des von jedem Benutzer des Hauses vertraglich vereinbarten Zeitraums erfolgt.
  • Reinigung der öffentlichen Bereiche des Gebäudes und der Urbanisation, in der es sich befindet.
  • Wartung, mit Aufgaben wie Klempner- oder Elektroreparaturen.
Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer gibt es wie bei der Mehrwertsteuer Unterschiede, je nachdem, ob ergänzende Dienstleistungen angeboten werden oder nicht.

Bei Beherbergung ohne Zusatzleistungen gelten die aus der touristischen Vermietung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Immobilienvermögen und die Differenz zwischen Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen wird in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Werden dagegen ergänzende Dienstleistungen angeboten, gelten die erzielten Einkünfte als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Steuern auf touristische Mieteinnahmen für Nichtansässige

Nichtansässige unterliegen ähnlich wie Gebietsansässige unterschiedlichen Steuern, die davon abhängen, ob sie für die Hotellerie typische ergänzende Dienstleistungen erbringen oder nicht, und auch davon, ob sie die Vermietung selbst oder über eine Immobilienagentur oder eine Internet-Plattform verwalten siehe weiter:

  • Wenn Nichtansässige keine ergänzenden Dienstleistungen erbringen.
    • Wenn der Eigentümer das Haus direkt verwaltet.
      • Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Mieteinnahmen umsatzsteuerpflichtig und von der Mehrwertsteuer befreit, also sollten sie sie nicht deklarieren.
      • Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR). Die Eigentümer müssen vierteljährlich das Formular 210 einreichen und 19 % bzw. 24 % auf ihr Einkommen zahlen, je nachdem, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Wenn sie nicht in der Europäischen Union ansässig sind, können sie darüber hinaus keine Ausgaben absetzen.
    • Wenn der Eigentümer das Haus an eine Vermarktungsgesellschaft übergibt.
      • Mehrwertsteuer. Sie sind im Gegensatz zum vorherigen umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerbefreit. Der Satz liegt bei 21 % MwSt.
      • Einkommensteuer für Gebietsfremde (IRNR). Die Eigentümer ist nicht verpflichtet das Modell 210 abzugeben, da die Vermarktungsgesellschaft verpflichtet ist, aufgrund der IRNR einen Einbehalt von 19 % auf den vollen Betrag der Miete zu praktizieren.
  • Wenn Nichtansässige ergänzende Dienstleistungen erbringen.
    • Wenn der Eigentümer das Haus direkt verwaltet.
      • Mehrwertsteuer. Diese Art der Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig und nicht von der Mehrwertsteuer befreit, daher müssen Sie die entsprechenden 10 % auf dem Formular 303 eintragen.
      • Einkommensteuer für Gebietsfremde (IRNR). In Anbetracht dessen, dass eine Betriebsstätte vorliegt, gelten die Vorschriften zur Körperschaftssteuer (IS) und Aufwendungen können abgezogen werden.
    • Wenn der Eigentümer das Haus an eine Vermarktungsgesellschaft übergibt.
      • Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Dienstleistungen steuerpflichtig und nicht befreit und der Steuersatz beträgt 10 %. Das Handelsunternehmen ist verpflichtet, Steuern auf die Marge zu zahlen.
      • Einkommensteuer für Gebietsfremde (IRNR). Die Eigentümer gelten als Ansässige mit einer Betriebsstätte unter Anwendung der IS-Vorschriften. Der Vermarkter wird aufgrund der IRNR nichts einbehalten.

Wie wir gesehen haben, gelten die Touristenmietsteuern in Spanien sowohl für Ansässige als auch für Nichtansässige. Im letzteren Fall hängen die Steuern für Gebietsfremde von den erbrachten Dienstleistungen ab und davon, ob sie vom Eigentümer oder von einer Vertriebsgesellschaft verwaltet werden.

Klären Sie Ihre Zweifel

✅ Unsere Mitarbeiter sprechen fließend Spanisch, Valencianisch, Englisch und Deutsch, so dass Sie mit uns in Ihrer eigenen Sprache kommunizieren können und so Ihre Fragen klar lösen können.

📍 Denia – Plaza del Convento, 6 – Zwischengeschoss pta. B
📍 Valencia – Calle Creu Roja, 1 – Block 6, Etage 1, Tür 10 (*nur mit vorheriger Zitierung)

✉📞Kontakt: info@firmalex.com – Tel. +34 966 421 416 – Whatsapp +34 622 497 615

Folgen Sie uns: FacebookLinkedIn