DeutschEspañolEnglishDeniaDeniaValencia Mon-Fre: 9:30-13:30 | 15:30-17:00 +34 966 421 416 Wir vereinbaren gerne persönliche Termine +34 966 421 416
es   en   de

Beihilfen für die Einstellung der Tätigkeit von Selbstständigen im September

Firmalex > Arbeitsberatung > Beihilfen für die Einstellung der Tätigkeit von Selbstständigen im September

Für Selbständige, die von der Beihilfe zur Beendigung der Erwerbstätigkeit profitiert haben, ändert sich im September ihr Sozialversicherungsbeitrag.

Die Sozialversicherung erinnert die Selbstständigen, die am 31. Mai in den Genuss dieser Leistung gekommen sind und keinen neuen Antrag auf Beihilfe zur Beendigung der Tätigkeit gestellt haben, daran, dass sie im September weniger zahlen werden. Es wird geschätzt, dass mehr als 200.000 Selbständige von dieser Beitragsbefreiung profitieren könnten.

Weniger als die Hälfte der Anträge

Die Maßnahme wurde durchgeführt, nachdem die Schätzungen der Sozialversicherung über die Zahl der Anträge auf diese Leistung verbessert worden waren. Ursprünglich war die Behörde davon ausgegangen, dass etwa 440.000 Selbständige diese Leistung beantragen würden, während in Wirklichkeit nur 215.000 Selbständige diese Leistung in Anspruch genommen haben.

Andererseits müssen diejenigen Selbstständigen, die die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfe beantragen, den Beitrag für die neu beantragten Leistungen nicht zahlen.

Einerseits können Selbstständige nur dann eine der neuen Leistungen für die Einstellung der Tätigkeit beantragen, wenn ihr Umsatz im Sommer gesunken ist oder eine geringe Leistung erbracht hat. Wenn sie die Leistung nicht beantragen, können sie die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen, die zur Verfügung gestellt wurde.

Im August lag die Befreiung beispielsweise bei 50 % des Beitrags, im September bei 25 %. Das bedeutet, dass Selbstständige, die den Mindestbeitrag zahlen, im September nur 216 Euro zahlen müssen.

Diese Leistungen sind in einem königlichen Erlass vorgesehen, der es ermöglicht, bei Nichterfüllung der Anforderungen auf das Arbeitslosengeld zu verzichten oder die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Sozialversicherung diese Ermäßigungen aus irgendeinem Grund nicht automatisch anwendet, muss der Arbeitnehmer eine Erstattung der zu Unrecht eingezogenen Sozailversicherung beantragen, die dem Betrag der Beitragsbefreiung entspricht.

Klären Sie Ihre Zweifel

✅ Unsere Mitarbeiter sprechen fließend Spanisch, Valencianisch, Englisch und Deutsch, so dass Sie mit uns in Ihrer eigenen Sprache kommunizieren können und so Ihre Fragen klar lösen können.

📍 Denia – Plaza del Convento, 6 – Zwischengeschoss pta. B
📍 #Valencia – Calle Creu Roja, 1 – Block 6, Etage 1, Tür 10 (*nur mit vorheriger Zitierung)

✉📞Kontakt: info@firmalex.com – Tel. +34 966 421 416 – Whatsapp +34 622 497 615

Folgen Sie uns: FacebookLinkedIn