Bei der Bewältigung eines Todesfalls entstehen sehr unterschiedliche Situationen hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens. Es herrscht der Irrglaube, dass man ein Erbe unbegrenzt jedem hinterlassen kann ohne Grenzen, aber die rechtliche Realität in Spanien sieht ganz anders aus: Nicht jeder kann erben, und man kann nicht absolut frei über sein Vermögen verfügen.
Benennung der Erben: Gibt es absolute Freiheit?
Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Testament zu verfassen, müssen Sie wissen, dass Sie nicht völlig frei über Ihr Vermögen verfügen können. Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine strenge Regelung mit bestimmten Prozentsätzen vor, die Ihre Entscheidung bei der Benennung von Personen, NGOs oder Unternehmen als Erben einschränkt.
Wer sind die Zwangserben?
Das spanische Zivilgesetzbuch bestimmt, dass zwei Drittel des Nachlasses zwingend für die sogenannten Pflichtteilsberechtigten (oder legitimarios) reserviert sein müssen, außer in begründeten Fällen von Entziehung des Pflichtteils (Enterbung). Das Gesetz legt eine strenge Rangordnung für die Erbfolge fest:
- Kinder und Abkömmlinge (Eltern oder Vorfahren erben nur, wenn keine Kinder vorhanden sind).
- Eltern und Vorfahren (falls keine Abkömmlinge vorhanden sind).
- Der überlebende Ehegatte (dem je nach Fall das Recht auf den ehelichen Nießbrauch zusteht).
⚠️ Hinweis: Geschwister, Neffen/Nichten, andere Verwandte bis zum vierten Grad und der Staat sind keine Pflichtteilsberechtigten. Sie sind gesetzliche Erben, die bei einer gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) nur dann erben, wenn die vorherigen Gruppen nicht existieren. Mit einem Testament können Sie diese auf Wunsch vollständig ausschließen.
Die Drei-Drittel-Regel
Um zu verstehen, wie eine Erbschaft im spanischen Gemeinrecht aufgeteilt wird, wird das Vermögen gedanklich in drei gleiche Teile geteilt:
- Der Pflichtteil. Dies ist das Drittel, das zwingend zu gleichen Teilen unter allen Pflichtteilsberechtigten (z. B. unter allen Kindern) aufgeteilt werden muss.
- Das Verbesserungsdrittel. Dieses Drittel muss ebenfalls an die Pflichtteilsberechtigten (Kinder und Abkömmlinge) gehen, aber der Erblasser kann wählen, wie er es verteilt. Es kann zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, nur einem Kind zugutekommen oder in den bevorzugten Prozentsätzen zugewiesen werden.
- Das Drittel zur freien Verfügung: Dies ist der einzige Teil der Erbschaft, den der Erblasser zu 100 % frei an wen auch immer verteilen kann, sei es an eine natürliche Person (Verwandte oder Dritte) oder an eine Institution/ein Unternehmen.
Zum Beispiel, wenn eine verwitwete Frau zwei Kinder und ein Vermögen im Wert von 300.000 Euro hat, sieht die Verteilung bei ihrem Tod wie folgt aus:
- Der Pflichtteil. 100.000 Euro würden zwischen den beiden aufgeteilt werden, wobei jeder 50.000 Euro erhält, und zwar zwingend.
- Das Verbesserungsdrittel. Sie kann jedem 50.000 € geben, die vollen 100.000 € nur einem zukommen lassen, um ihn zu begünstigen, oder so verfahren, wie die Mutter es vorzieht und in ihrem Testament angibt.
- Das Drittel zur freien Verfügung. Die 100.000 können zwischen den beiden Kindern aufgeteilt, nur einem gegeben oder einer anderen Person oder Institution zugute kommen (wie z. B. einer NGO).
Regionale Unterschiede bei Erbschaften in Spanien
Obwohl die Regelung des Zivilgesetzbuches die allgemeine Norm ist, ändert sich die Erbrechtslage in Spanien völlig, je nachdem, in welcher Region der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Es gibt zwei Schlüsselfaktoren, die den Erfolg einer Erbschaft bestimmen: die regionalen Zivilrechte für die Aufteilung (derechos forales) und der steuerliche Druck (die Erbschaftssteuer).
Zivilrechtlicher Faktor
Mehrere Autonome Gemeinschaften verfügen über ein eigenes regionales Zivilrecht, welches die Drittelregelung der Erbschaft verändert:
- Aragonien. Der gesetzliche Anteil beträgt 50 % des Vermögens und der Erblasser kann diesen frei verteilen oder nur einem Kind geben, was den rechtlichen Ausschluss der Übrigen ermöglicht.
- Katalonien. Der Pflichtteil wird auf 25 % des Wertes der Erbschaft reduziert.
- Galizien. Es passiert das Gleiche wie in Katalonien. Darüber hinaus wird dem überlebenden Ehegatten in dieser Region ein sehr umfassendes lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt (das die gesamte oder einen großen Teil der Erbschaft umfassen kann, wenn er mit Kindern zusammentrifft).
- Balearen. Der Prozentsatz der gesetzlichen Erbschaft hängt von der Anzahl der Erben ab; in der Regel beträgt er ein Drittel, bei mehr als vier Pflichtteilsberechtigten erhöht er sich jedoch auf 50 %.
- Navarra und Baskenland. Diese beiden Fälle sind die komplexesten, da sie über ein flexibles System verfügen. In Navarra gibt es eine fast absolute Testierfreiheit (der Pflichtteil ist rein formal oder symbolisch), während im Baskenland Kinder mit völliger Freiheit zugunsten eines einzigen Kindes vom Erbe ausgeschlossen („apartar“) werden können. Zudem werden Güterarten und auch Gebiete innerhalb der Region unterschieden.
Wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz in einer dieser Autonomen Gemeinschaften hatte, muss er das Testament gemäß den für ihn geltenden Vorschriften errichten.
Steuerlicher Faktor
Obwohl zwei Regionen dasselbe Zivilgesetzbuch für die Aufteilung des Vermögens teilen, variiert das, was ein Erbe an das Finanzamt zahlt, drastisch. Dies entscheidet oft darüber, ob man das Vermögen genießen kann oder gezwungen ist, das Erbe auszuschlagen:
- Regionen mit „Null-Steuer“ oder extremen Vergünstigungen: Gemeinschaften wie die Autonome Gemeinschaft Valencia, Madrid, Andaluzien, Murcia, die Balearen, die Kanarischen Inseln oder Kantabrien gewähren direkten Verwandten (Kindern, Eltern und Ehegatten) Steuervergünstigungen zwischen 99 % und 100 %. In der Praxis zahlt die direkte Familie kaum Steuern. Zudem weiten Regionen wie Madrid oder die Autonome Gemeinschaft Valencia die Steuerermäßigungen bereits auf Seitenverwandte (Geschwister, Onkel/Tanten und Neffen/Nichten) aus.
- Regionen mit hoher Steuerlast: In Gemeinschaften wie Asturien oder Katalonien sind die Steuerstufen strenger oder die Freibeträge geringer, was dazu führen kann, dass die Begünstigten sehr hohe Summen zahlen müssen, um ihr Vermögen in Besitz zu nehmen. Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass das Erbe ausgeschlagen werden muss.
Wer kann kein Erbe sein?
Das Gesetz sieht bestimmte absolute oder relative Einschränkungen und Verbote vor. Unter keinen Umständen können eine Erbschaft erhalten:
- Die Fehlgeburten ohne gesetzliche Rechtspersönlichkeit (solche, die nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtspersönlichkeit zur Welt kommen).
- Die Vereinigungen oder Körperschaften, die gesetzlich nicht zugelassen oder illegal sind.
Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Nötigung bei der Verfassung des letzten Willens beschränkt das Gesetz die Vererbung erheblicher Beträge auf:
- Den Notar, der das Testament beurkundet, sowie dessen direkte Verwandte.
- Die Zeugen, die bei einem offenen Testament mitwirken.
Handelt es sich um Vermächtnisse von rein geringfügigem oder sehr kleinem Wert, kann das Gesetz in diesen beiden letzten Fällen Ausnahmen zulassen.
Fazit
Die Planung einer Erbschaft in Spanien erfordert eine fundierte Kenntnis sowohl des Zivilgesetzbuches als auch der regionalen Zivilrechte, um zu verhindern, dass das Testament in Zukunft angefochten wird. Die Absicherung des Drittels zur freien Verfügung oder der Schutz der Rechte Ihrer Pflichtteilsberechtigten ist mit der Unterstützung von Experten wesentlich einfacher.
Müssen Sie Ihre Erbschaft planen oder einen Erbfall in Spanien regeln?
Die zivil- und steuerrechtliche Gesetzgebung kann komplex sein, insbesondere wenn Sie über Vermögen in verschiedenen Autonomen Gemeinschaften verfügen oder im Ausland ansässig sind. Ein schlecht formuliertes Testament kann zu familiären Anfechtungen oder einer astronomischen Steuerlast für Ihre Angehörigen führen.
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Weitere Informationen
Dieser Artikel ist Bestandteil unserer Serviceleistungen bei Erbschaften nicht residenter Personen. In diesem Abschnitt finden Sie alle nützlichen Informationen zu diesem Thema, einschließlich eines vollständigen Leitfadens zum Thema Erbschaft in Spanien für nicht residente Personen oder Ausländer.
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