Ein wichtiger Teil der Erbschaft ist derjenige, der auf jeden Fall an die vom Gesetz vorgeschriebenen Personen vererbt werden muss. Bei diesem Teil handelt es sich um den sogenannten Pflichtteil.
Erbschaft für Nicht-Residenten in Spanien
Bei der Annahme einer Erbschaft ist zunächst zu beachten, dass diese nach den zum Zeitpunkt des Todes geltenden Vorschriften des Landes, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, abgewickelt wird.
In diesem Fall sprechen wir über Erbschaften von Verstorbenen mit Wohnsitz in Spanien.
Wenn die Person, die das Erbe bekommt, nicht in Spanien resident ist, muss sie dennoch Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien zahlen.
Um den steuerlichen Wohnsitz zu bestimmen, sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, z. B. die Anzahl der Tage pro Jahr, die in einem Land verbracht werden, oder der Ort, an dem der größte Teil des Einkommens erzielt wird.
Was versteht man unter Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Teil der Erbschaft, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann.
Dieser Teil ist den Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, d. h. den Nachkommen, den Vorfahren und dem Ehegatten des Erblassers, und zwar in der genannten Rangfolge.
Die gesetzlichen Erben haben also Rechte, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis, in dem sie mit dem Erblasser stehen, ergeben.
Pflichtteilsberechtigte in der Erbschaft
Nach spanischem Recht gelten Kinder und Nachkommen in Bezug auf ihre Eltern und Vorfahren als pflichtteilsberechtigt.
Hatte der Verstorbene keine Kinder oder Nachkommen, sind seine Eltern und Vorfahren pflichtteilsberechtigt.
Dem verwitweten Ehegatte steht ein Pflichtteil zu, wobei es sich immer um Nieβbrauch handelt und dieser variiert, da dieser von den Pflichtteilsberechtigten, die involviert sind, abhängig ist.
Berechnung des Pflichtteils
Laut § 808 des Zivilgesetzbuches entspricht der Pflichtteil, der den Kindern und Nachkommen zusteht, zwei Drittel des Erbes.
Die Eltern können über einen der beiden Teile, die den Pflichtteil ausmachen, verfügen und ihn zur Erhöhung des Erbes ihrer Kinder oder Enkelkinder verwenden.
Das verbleibende Drittel steht der vom Erben bestimmten Person zur freien Verfügung.
Der Pflichtteil variiert je nach autonomer Region
Obwohl das oben Gesagte für das spanische Staatsgebiet die Regel darstellt, gibt es Autonome Regionen, die in dieser Hinsicht ihre eigenen Verordnungen festgelegt haben.
Baskenland
Laut der Verordnung im Baskenland entspricht der Pflichtteil einem Drittel des Erbes.
In dieser Autonomen Region haben die Vorfahren keinen Anspruch auf den Pflichtteil und die Kinder können ausgeschlossen werden, um den Pflichtteil den Enkeln oder Urenkeln zukommen zu lassen. In diesem Fall würde es sich um einen gemeinschaftlichen Pflichtteil handeln und dieser neue Pflichtteil der Nachkommen kann unter ihnen nach freiem Ermessen aufgeteilt werden. Die nicht genannten Personen werden ausgeschlossen, sodass die Kinder und Nachkommen keinen Anspruch auf einen Anteil am des zugunsten der Pflichtteilberechtigten nicht verfügbaren Drittel der Erbschaft erheben können.
Aragonien
In dieser Autonomen Region macht der Pflichtanteil die Hälfte des Erbes aus.
Die natürlichen Personen können selbst entscheiden, welche Nachkommen, d.h. welche Kinder oder Enkelkinder das Erbe erhalten sollen und es kann zu gleichen Teilen aufgeteilt werden oder nicht, und unter allen oder an einen oder mehrere Nachkommen verteilt werden. Wenn das Erbe nicht ausdrücklich aufgeteilt wurde, geht es auf die Kinder über.
Balearische Inseln
Auf den Balearen beträgt der Pflichtteil der Kinder ein Drittel des Erbes, wenn es vier oder weniger Erben gibt. Falls mehr Kinder vorhanden, beträgt er die Hälfte des Erbes.
Katalonien
Der Pflichtteil der Kinder beträgt 25 % des Vermögens, das zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt wird.
Galicien
Wie in Katalonien beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 25 % des Erbes, das unter den Kindern oder deren Nachkommen aufgeteilt wird.
Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
Wenn man eine Erbschaft erhält und die Vermögenswerte und Schulden, aus denen sie sich zusammensetzt, vollständing bekannt sind, überlegen die Meisten, ob sie das Erbe annehmen sollen oder nicht.
Aber… kann der Pflichtteil ausgeschlagen werden?
Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichtet, ist dieser Verzicht ungültig. Das ist im Zivilgesetzbuch festgelegt und d.h., dass der Verzicht zwischen dem Erblasser und der begünstigten Person erst bei der Eröffnung des Erbfalls, und nicht vorher, erfolgen kann.
Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers
Im Gegensatz zum vorherigen Fall ist es möglich, auf den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers zu verzichten, wenn die Erbfolge bereits eröffnet ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Verzicht klar, nachdrücklich, eindeutig und ausdrücklich ist und vor einem Notar erklärt wird. Andernfalls ist er unwirksam. Die in Spanien nicht residenten Personen müssen in Spanien Erbschafts- und Schenkungssteuer zahlen, wenn sie eine Erbschaft von einer Person erhalten, die in Spanien resident war. Darüber hinaus müssen sie die spanischen Vorschriften in Bezug auf den Pflichtteil befolgen. Obwohl es je nach Region, in der der Verstorbene wohnte, Unterschiede gibt, muss mindestens ein Drittel des Erbes an die Kinder gehen.
Weitere Informationen
Dieser Artikel ist Bestandteil unserer Serviceleistungen bei Erbschaften nicht residenter Personen. In diesem Abschnitt finden Sie alle nützlichen Informationen zu diesem Thema, einschließlich eines vollständigen Leitfadens zum Thema Erbschaft in Spanien für nicht residente Personen oder Ausländer.
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