Wenn wir über Erbschaften sprechen, können einige Komplikationen auftreten, besonders wenn der Betrag, der nach dem Tod vererbt wird, sehr hoch ist.
Daher ist es wichtig zu wissen, was ein Pflichtteil ist und wann er geltend gemacht werden kann.
Was ist Pflichtteil?
Beim Pflichtteil handelt es sich um den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, da er den Pflichterben vorbehalten ist.
Die gesetzlichen Erben haben das Recht, die Erbschaft in folgender Reihenfolge und Form zu erhalten:
- Nachkommen. Sie haben als Erste das Recht auf den Pflichtteil, der zwei Drittel der Gesamtsumme beträgt. Die Verteilung kann nach den Vorgaben des Testaments erfolgen oder zu gleichen Teilen, sofern kein Testament vorliegt.
- Vorfahren. Gibt es keine Nachkommen, sind sie diejenigen, die Anspruch auf diesen Teil des Erbes haben. Das heißt, sie erhalten die Hälfte des Gesamtwerts des rechtmäßigen Vermögens, wobei jeder Elternteil die Hälfte bekommt, bzw. erhalten sie ein Drittel des Gesamtwerts, wenn es nur einen Elternteil gibt.
- Ehepartner. An erster Stelle haben sie das Recht auf den Nieβbrauch eines Teils des Eigentums, die Hälfte, wenn Vorfahren vorhanden sind, und ein Drittel, wenn Nachkommen vorhanden sind.
Auf diese Weise ist laut Gesetz einen Teil der Erbschaft den Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, und über diesen Teil kann der Erblasser nicht verfügen.
Wann kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Auf jeden Fall wird der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Teil der Erbschaft diesem zugewiesen, auch wenn ein Testament des Verstorbenen vorliegt.
Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen geringeren Erbschaftsbetrag am Pflichtteil hinterlassen, als ihm rechtmäßig zusteht, kann der Erbe den fehlenden Betrag mittels eines gerichtlichen Verfahrens einfordern.
Die in das Testament aufgenommenen Bestimmungen, die eine Einschränkung des Pflichtteils der Pflichtteilsberechtigten zur Folge haben, werden auf deren Wunsch herausgenommen.
Obwohl diese die allgemeine Regel ist, die auf Zuneigung, die normalerweise in familiären Beziehungen besteht, beruht, gibt es einige Gründe, aufgrund derer das Gesetz dem Erblasser gestattet, den Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil zu entziehen:
- Wenn ein Gerichtsurteil besteht, in dem der/die Pflichtteilsberechtigten wegen eines versuchten Angriffs auf das Leben des Erblassers, seines Ehegatten, seiner Nachkommen oder Verwandten in aufsteigender Linie verurteilt wurden.
- Wenn der Erblasser eines Verbrechens beschuldigt wurde und es sich bei der Anschuldigung um Verleumdung handelte.
- Wenn der Erblasser durch Drohung, Betrug oder Gewalt gezwungen wurde, ein Testament zu errichten oder es zu ändern.
- Wenn der Erblasser durch Drohung, Betrug oder Gewalt daran gehindert wurde, ein Testament zu errichten oder ein von ihm erstelltes Testament zu widerrufen oder ein nachträgliches Testament zu ersetzen, zu verbergen oder zu ändern.
- Wenn dem Kind, Ehegatten oder Elternteil ohne Angabe von Gründen das Essen verweigert wurde.
- Wenn der Erblasser misshandelt oder mit Worten schwerstens beleidigt wurde.
- Wenn schwerwiegende oder wiederholte Verletzung ehelicher Pflichten vorliegen.
Um einem Pflichtteilsberechtigter aus einem dieser Gründe sein Recht auf den Pflichtteil zu entziehen, muss er im Testament ausdrücklich enterbt werden, wobei die Gründe dafür dargelegt und erklärt werden müssen. Allerdings kann die enterbte Person die Enterbung anfechten und sich an den Richter wenden, damit dieser die Wahrhaftigkeit der angeführten Gründe beurteilt.
So berechnen Sie den Pflichtteil
Um zu verstehen, wie der Pflichtteil berechnet wird, müssen Sie das Vermögen des Verstorbenen in drei Teile aufteilen:
- Das Drittel des Pflichtteils. Dieser Teil gehört dem Pflichtteilsberechtigten und muss zu gleichen Teilen unter allen Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt werden. Das ist verpflichtend, falls keine der oben genannten Gründe vorliegen.
- Das zugunsten des Pflichtberechtigten verfügbare Drittel. Dieser Anteil kann vor allem einem der Nachkommen zugute kommen, sofern das im Testament ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls wird der Pflichtteil um dieses Drittel erhöht.
- Das zur freien Verfügung stehende Drittel. Nur dieser Teil steht dem Erblasser wirklich frei zur Verfügung, sodass er ihn nach Belieben vererben kann.
Der für dem Pflichtteil vorgesehene Betrag kann je nach Autonomer Region, in welcher sich der Wohnsitz befindet und nach Anzahl und Art der Erben variieren.
Es gibt daher drei Arten von Pflichtteilen:
- Kinder und Nachkommen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stehen ihnen zwei Drittel der Erbschaft zu, es sei denn, das verfügbare Drittel soll ausdrücklich einem von ihnen zugute kommen.
- Eltern und Vorfahren. Sie haben Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, es sei denn, es gibt auch einen verwitweten Ehegatten oder Nachkommen. Im ersten Fall würden sie ein Drittel erhalten, während sie im zweiten Fall über keine Rechte verfügen.
- Verwitweter Ehegatte. Es können drei Situationen auftreten:
- Nießbrauch eines Drittels, wenn Kinder oder Nachkommen vorhanden sind.
- Die Hälfte, wenn Eltern oder Vorfahren vorhanden sind.
- Zwei Drittel, wenn keine Nachkommen oder Vorfahren vorhanden sind.
Bei allen diesen Beträgen handelt es sich um die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Beträge, obwohl es in Fällen, in denen die Gesetze oder Rechtsvorschriften der Autonomen Regionen angewendet werden, zu Abweichungen kommen kann. Wie wir hier gesehen haben, ist der Pflichtteil der Anteil, den der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten hinterlassen muss: Nachkommen, Vorfahren und dem verwitwetem Ehegatten. Das kommt immer zur Anwendung, auβer bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
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