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Steuern in Spanien für Nicht-Residenten und Ausländer: Erbschaftssteuern

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Dieser Artikel ist Teil unseres Leitfadens Steuern in Spanien für Nicht-Residenten und Ausländer, den Sie in unserer Rubrik Steuern in Spanien finden.

Wie in den meisten Ländern möchte auch in Spanien der Staat einen Teil Ihres Vermögens behalten, wenn Sie sterben. Wie viel die Erben zahlen müssen, hängt weitgehend davon ab, wie gut Sie Ihre Angelegenheiten planen.

Das gesamte System der Besteuerung von Todesfällen unterscheidet sich stark von dem anderer Länder und stellt daher eine echte Gefahr für Gebietsfremde und Ausländer dar, die unbewusst davon ausgehen, dass ähnliche Bestimmungen gelten und ihre Angelegenheiten dementsprechend regeln. Einige Unterschiede sind: In Spanien erbt der Ehegatte oder ein anderer Miteigentümer nicht automatisch den Anteil des verstorbenen Miteigentümers an einer Immobilie. Wird der andere Miteigentümer testamentarisch oder durch gesetzliche Erbfolge bedacht, ist das Erbe immer steuerpflichtig.

Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nicht – wie beispielsweise in England – nach dem Umfang des gesamten Nachlasses, sondern nach dem Umfang der einzelnen Erbschaft. Die Steuer ist progressiv: Je mehr Sie erben, desto höher ist der Steuersatz, den Sie zahlen.

Nahe Verwandte zahlen einen niedrigeren Steuersatz als entferntere Verwandte, die ihrerseits weniger Steuern zahlen als Fremde.

Auch nahe Verwandte haben Anspruch auf einen steuerfreien Betrag. Entferntere Verwandte und Fremde wenig bis nichts.

Diejenigen, die zum Zeitpunkt der Erbschaft bereits vermögend sind, zahlen mehr Steuern als ärmere Begünstigte. Da bei nicht-residenten Ausländer jedoch nur das spanische Vermögen berücksichtigt wird, führt dies in der Praxis weniger zu Schwierigkeiten.

Wird die geschuldete Steuer nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gezahlt, werden Verzugszuschläge verhängt.

In vielen Fällen, in denen die Zahlung erheblicher Steuern ein Problem darstellt, ist es möglich, das Vermögen zu Lebzeiten des Eigentümers günstiger zu veräußern als im Todesfall.

In vielen Regionen gibt es erhebliche Steuererleichterungen, wenn sowohl der Verstorbene als auch die Begünstigten in der Region ansässig sind. Wenn es sich bei den Begünstigten um nahe Verwandte handelt, fällt unter Umständen sogar keine Erbschaftssteuer an.

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