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Erbschaft in Spanien mit einem Nichtansässigen oder Ausländer: Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

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Dieser Artikel ist Teil unseres Leitfadens Erbschaft in Spanien mit einem Nichtansässigen oder Ausländer, den Sie in unserer Rubrik Erbe in Spanien finden.

Das Verfahren umfasst verschiedene Berechnungen, die auf den Vorschriften der Länder und Autonomien basieren.

Vereinfacht lassen sich die Berechnungen jedoch wie folgt zusammenfassen:

  • Bruttovermögen, bestehend aus dem tatsächlichen Wert der Vermögenswerte und Rechte.
  • Nettonachlass, der sich aus dem Abzug der abzugsfähigen Kosten, Schulden und Ausgaben ergibt.
  • Individueller Erbteil, bei dem der Nettonachlass durch die Anzahl der Erben geteilt wird und was jedem von ihnen nach dem Testament oder Erbrecht zusteht.
  • Steuerliche Bemessungsgrundlage, wobei die Lebensversicherung, falls vorhanden, zum geerbten Anteil hinzugerechnet wird.
  • Berechnungsgrundlage, Anwendung der Ermäßigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage nach der jeweiligen Autonomen Region. Sie können beispielsweise Ermäßigungen für Verwandtschaft, Behinderungen, die Art des Vermögens usw. vorsehen.
  • Vollständige Steuerschuld, wobei der Steuersatz oder der Prozentsatz der Steuer auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die staatliche Verordnung sieht vor, dass der Satz zwischen 7,65 % und 34 % der Nettobesteuerungsgrundlage liegen kann. Da es sich um eine progressive Steuer handelt, müssen Sie umso mehr zahlen, je mehr Sie erben.
  • Steuersatz, der sich aus der Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten auf den Gesamtsteuersatz ergibt. Sie variiert je nach Vermögenszuwachs und Familiengruppe.
  • Zu zahlender Gesamtbetrag unter Anwendung der von jeder Autonomen Region festgelegten Abzüge und Freibeträge auf die Steuerschuld. Die Gemeinschaft Madrid beispielsweise sieht für die Gruppe 2 einen Nachlass von 99 % vor.

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