DeutschEspañolEnglishDeniaDeniaValencia Mon-Fre: 9:30-13:30 | 15:30-17:00 +34 966 421 416 Wir vereinbaren gerne persönliche Termine +34 966 421 416
es   en   de

Was passiert, wenn eine Erbschaft in Spanien abgelehnt wird?

Firmalex > Erbschaft in Spanien > Was passiert, wenn eine Erbschaft in Spanien abgelehnt wird?

Obwohl eine Erbschaft eine sehr positive Sache sein kann, ist sie in anderen Fällen nicht so positiv. In diesen Fällen wäre es vielleicht die bessere Idee, es abzulehnen, aber… ist das möglich?

Kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Ja, es ist möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. Es kann von einem der Erben oder von allen übernommen werden.

Die Ablehnung oder der Verzicht auf eine Erbschaft ist die Handlung, mit der die zur Erbfolge berufenen Erben erklären, dass sie sowohl die Schulden als auch die Vermögenswerte, die sie erhalten würden, ablehnen.

Es gibt eine Frist von maximal 6 Monaten zur Ablehnung, was die gleiche Frist ist, in der die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entrichten ist.

Merkmale der Ablehnung der Erbschaft

Die allgemeinen Merkmale einer Erbausschlagung sind:

  • Einseitig. Der Erbe gibt eine Willenserklärung ab, ohne dass es einer Annahme oder Zustimmung durch irgendjemanden sonstigen bedarf.
  • Nicht strikt persönlich. Sowohl die Annahme als auch die Ablehnung können gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch einen Vertreter erfolgen.
  • Unwiderruflich. Sobald die Erbschaft abgelehnt wird, ist eine Annahme derselben nicht möglich und umgekehrt.
  • Unteilbar und bedingungslos. Ein Teil der Erbschaft kann nicht oder nur mit Auflagen abgelehnt werden. Entweder wird es akzeptiert oder komplett abgelehnt.
  • Freiwillig. Sowohl die Annahme als auch die Ablehnung erfolgen frei und freiwillig, was ein wesentliches Merkmal ist.

Was passiert, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen?

Obwohl es nicht üblich ist, dass alle Erben die Erbschaft ausschlagen, kann es dennoch passieren. Und vor allem bei Erbschaften mit großem Vermögen oder Geld kann dieser Zweifel wichtig sein.

Zunächst einmal müssen Sie sich bei der Erbschaft an die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Regeln halten. Es regelt die gesetzliche Reihenfolge der Erbschaft:

  1. Kinder und direkte Nachkommen.
  2. Eltern und Vorfahren.
  3. Ehepartner und andere Verwandte.

Lehnt der erste Erblasser das Erbe ab, geht es an die nächste Erbfolge über. Für den Fall, dass keines der Familienmitglieder bereit ist, die Vermögenswerte und Schulden zu behalten, wird der Staat Eigentümer von allem.

Hauptfolgen einer Erbausschlagung

Bevor Sie sich für einen Erbausschlag entscheiden, ist es wichtig, sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein:

  • Unwiderruflich. Der Rücktritt erfolgt schriftlich und ist, einmal erfolgt, nicht mehr rückgängig zu machen. Deshalb kann man seine Meinung nach dem Verzicht auf das Erbe nicht mehr ändern.
  • Erhöht den Anteil der übrigen Erben. Das abgelehnte Vermögen geht in das Recht der übrigen Erben über, als ob der Erbe, der die Erbschaft abgelehnt hatte, nie existiert hätte. Es gibt eine Ausnahme: Der Verstorbene hat im Testament etwas anderes hinterlassen.
  • Steuerfrei. Bei korrektem Verzicht entfällt die Zahlung der Erbschaftssteuer. Wenn es hingegen einer anderen Person übergeben oder überlassen wird, wird dies als Schenkung verstanden und die Zahlung des entsprechenden Tributs ist erforderlich.
  • Dies ist der Fall, solange der Verzicht vor Fälligkeit der Steuerzahlung erfolgt, also sechs Monate nach dem Tod des Verstorbenen.
  • Selbst wenn es von einem Nachkommen durchgeführt wird, ist es wirksam. Das Vertretungsrecht gegenüber den Kindern ist nicht möglich, sie können sich also nicht in die Lage des Erben versetzen.
  • Bei Betrug besteht kein Verzicht. Wenn ein Erbe Vermögenswerte aus der Erbschaft versteckt oder gestohlen hat, kann er diese nicht mehr ausschlagen. Dies liegt daran, dass die Nutzung des Vermögens oder der Rechte aus der Erbschaft als Annahme derselben verstanden wird.
  • Wenn Sie andererseits die Existenz des Nachlasses vor den Gläubigern verheimlichen, können diese den Richter bitten, den Nachlass in ihrem Namen anzunehmen.
  • Eine Ablehnung ist nicht dasselbe wie eine Annahme zugunsten des Inventars. Eine Ablehnung bedeutet, dass weder die in der Erbschaft enthaltenen Vermögenswerte noch die Schulden erhalten werden. Durch die Annahme von Inventar als Vorteil ist es jedoch möglich, mit einem Teil des Vermögens Schulden zu streichen und den Rest des verfügbaren Vermögens zu behalten.
  • Der Ausschlag aus der Erbschaft kann eine gute Option für die Zukunft sein. Vor allem dann, wenn es sich um ungewisse Schulden handelt, die später entstehen können, etwa Schulden bei der Bank oder Gemeinschaftsschulden.
  • Einforderbarkeit von Schulden. Die Gläubiger können von den Erben die Zahlung ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten verlangen. Ebenso verhält es sich, wenn der Verstorbene eine Bürgschaft für das Vermögen einer anderen Person übernommen hat. Beide Verpflichtungen erlöschen nicht mit dem Tod, sondern können auf die Erben übergehen, falls der Hauptschuldner nicht bezahlt wird.
  • Um das Problem zu lösen, muss die Erbschaft abgelehnt oder zugunsten des Inventars angenommen werden.

Es besteht die Möglichkeit, eine Erbschaft durch einen oder alle Erben auszuschlagen. Diese Ablehnung ist einseitig, unwiderruflich, unpersönlich, unteilbar und freiwillig. Wenn es von allen Erben durchgeführt wird, wird der Staat Eigentümer der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sein. Darüber hinaus hat diese Ablehnung weitere wichtige Konsequenzen.

Weitere Informationen

Dieser Artikel ist Teil unseres Service für den Erbe in Spanien. In diesem Bereich finden Sie alle nützlichen Informationen zu diesem Thema, einschließlich eines vollständigen Leitfadens zum Thema Erbschaft in Spanien mit einem Nichtansässigen oder Ausländer.

Klären Sie Ihre Zweifel

✅ Unsere Mitarbeiter sprechen fließend Spanisch, Valencianisch, Englisch und Deutsch, so dass Sie mit uns in Ihrer eigenen Sprache kommunizieren können und so Ihre Fragen klar lösen können.

📍 Denia – Plaza del Convento, 6 – Zwischengeschoss pta. B
📍 Valencia – Calle Creu Roja, 1 – Block 6, Etage 1, Tür 10 (*nur mit vorheriger Zitierung)

✉📞Kontakt: info@firmalex.com – Tel. +34 966 421 416 – Whatsapp +34 622 497 615

Folgen Sie uns: FacebookLinkedIn